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Das Erste im Norden

1. Vertragsschluss

Die NDR Media GmbH (nachfolgend NDR Media genannt) hat die in der ARD-Werbung zusammengeschlossenen Werbegesellschaften (ARD-Werbung SALES & SERVICES GmbH, nachfolgend AS&S genannt) beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit Aufträge für Werbung im Fernsehen, die in der hierfür vorgesehenen Sendezeit über die vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) für das Erste Fernsehprogramm betriebenen Fernsehsender ausgestrahlt werden, entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der NDR Media auszuführen. Die NDR Media behält sich vor, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen. AS&S und NDR Media (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Ausführung der jeweils von ihnen schriftlich bestätigten Aufträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2. Einhaltung gesetzlicher Regelungen

Die Werbeeinschaltungen müssen dem Gesetz „Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk“ und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Ferner müssen sie dem Rundfunkstaatsvertrag und den einschlägigen Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen der Länder entsprechen, in denen die Ausstrahlung der Spots erfolgt bzw. in denen die Sender ihren jeweiligen Sitz haben. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung. Nach dem in Deutschland gültigen Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung vom 01.04.2005 gilt (§ 7, Abs. 7 StV): „In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.“

3. Einheitlicher Auftrag

Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbungtreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.

4. Werbemittler

Werbemittler müssen vom Werbungtreibenden zur Erteilung eines Auftrags an die Auftragnehmerin nachweisbar ermächtigt sein. Wenn der beauftragte Werbemittler einwilligt, kann mit Zustimmung der Auftragnehmerin während der Abwicklung des Auftrages ein anderer Werbemittler an seine Stelle treten.

5. Schriftform

Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrags bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

6. Ablehnungsvorbehalt

Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die Auftragnehmerin vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt. Für diese Entscheidungen gelten einheitliche Grundsätze. Der Auftraggeber ist unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

7. Preise, Rabatte, Abrechnung

7.1 Die Auftragnehmerin berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti. Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr disponierten oder vereinbarten Brutto- Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie sind spätestens zum Ende des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abzurechnen. Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Filmkopien nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und letzte wahrnehmbare Ton- oder Bildsignal. Sonderwerbeformen (Special Ads) werden im Gesamtumsatz für die Rabattierung nicht berücksichtigt. Die Preise werden hierfür vielmehr gesondert vereinbart.
7.2 Die Auftragnehmerin behält sich vor, Aufschläge für Eckplatzierungen zu berechnen. Diese werden im Vorfeld schriftlich und eindeutig kommuniziert.

8. Weitergabe an Dritte

Eine Weitergabe der gebuchten Werbeeinschaltungen an Dritte ist untersagt.

9. Verbundwerbung

Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch die Auftragnehmerin.

10. Vertragsjahr

Aufträge werden ausschließlich innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

11. Verantwortung für Inhalte

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger, haftet ihr für deren rechtliche Zulässigkeit und stellt die NDR Media von Ansprüchen Dritter frei.

12. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber garantiert, dass der Auftragnehmerin für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger (Industrieschallplatten und -bänder) verwendet worden sind. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und Musikwerke des GEMA-Repertoires, die von der Auftragnehmerin durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Der Auftraggeber überträgt an die Auftragnehmerin das Recht zur Nutzung der überlassenen Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Dies umfasst auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass die Nutzer den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens bzw. Hörfunks über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig, welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast/Streaming). Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche für die fernsehmäßige bzw. hörfunkmäßige Nutzung der Werbespots erforderlichen Urheberleistungs- oder sonstigen Rechte verfügt – ausgenommen GEMA-Repertoire – und sie auf den Rundfunkveranstalter übertragen kann. Die Auftragnehmerin ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte die Auftragnehmerin aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

13. Einreichung der Sendeunterlagen

13.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der Auftragnehmerin spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen, mindestens jedoch 10 Arbeitstage vor der Ausstrahlung. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig oder in technisch unzureichender Form geliefert oder gemäß Ziffer 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen Ersatztermin anzubieten. Erfolgte die Zurückweisung eines Spots aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter bzw. die Vermarktungsgesellschaft zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Bei Verlust oder Beschädigung der der Auftragnehmerin übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet worden sind. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.

14. Einhaltung der Sendezeiten

Die Auftragnehmerin bemüht sich, vereinbarte Sendezeiten nach Möglichkeit einzuhalten. Die Sendung des Werbespots zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses wird im Regelfall nicht zugesichert. Ziffer 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

15. Verschiebung der Werbeausstrahlung

15.1 Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störung oder durch eine Betriebsunterbrechung aus anderen Gründen aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung eines Fernsehspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Konnte die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist diese nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
15.2 Die Auftragnehmerin hat das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall aller Sender des Norddeutschen Rundfunks (Erstes Fernsehprogramm) nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung sei vorverlegt oder nachgeholt worden. Bei Ausfall eines Teils dieser Sender hat die Auftragnehmerin einen entsprechenden Teil des Entgeltes zu erstatten, wenn die Ausstrahlung mehr als 10% der angemeldeten Fernsehempfänger nicht erreichen konnte. Der Auftraggeber kann hierüber hinaus, insbesondere bei einem Ausfall der Satelliten-Ausstrahlung, Ansprüche nicht geltend machen.

16. Verschiebung wegen Personenidentität

Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots fernsehbekannte Personen mitwirken, die am selben Tage im 1. Deutschen Fernsehprogramm auftreten. Dieser Grundsatz gilt nicht für die Darsteller von Nebenrollen. Ziffer 15 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

17. Bezugnahme in anderen Werbemitteln

Auf eine Werbeeinschaltung bei der Auftragnehmerin darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Fernsehprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem NDR in Verbindung bringen, wie etwa „Der Norddeutsche Rundfunk zeigt …“, sind nicht gestattet.

18. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers

18.1 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die Auftragnehmerin die Leistung bereits erbracht hat. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung( en) entfallende Entgelt zurückzuzahlen. Weiter gehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
18.2 In anderen Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 6 Wochen vor dem ersten Sendetermin der Termine, die lt. Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der Auftragnehmerin eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Auftragnehmerin die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.

19. Gutschrift

Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

20. Haftung des Auftraggebers

Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin sowie den Norddeutschen Rundfunk von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

21. Preisänderung

Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten.
Er muss dies der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung erklären.

22. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

22.1 Der Auftraggeber kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
22.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.
Beruhen die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

23. Gewährleistungsrechte

Bei einer Schlecht- bzw. Minderleistung der Auftragnehmerin beschränken sich für den Fall, dass die Auftragnehmerin dies nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10% der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.

24. Haftung des Auftragnehmers

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet die Auftragnehmerin für Schäden des Auftraggebers nach den folgenden Bestimmungen:
24.1 Die Auftragnehmerin haftet nur, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet die Auftragnehmerin auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf.
24.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet die Auftragnehmerin nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
24.3 Eine Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet ist.

25. Vertraulichkeit

25.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
25.2 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

26. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Wird der Auftrag von AS&S bestätigt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Frankfurt am Main. In allen anderen Fällen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg.

27. Salvatorische Klausel

27.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
27.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.


Gültig ab 1. Januar 2007.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.