NDR Media

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Radiowerbung

1. Geltung und Zuständigkeit

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge zur Ausstrahlung von Werbeeinschaltungen (Spots) in dem vom Norddeutschen Rundfunk betriebenen Hörfunkprogramm NDR 2. Die Werbefunksendungen werden über alle NDR 2 Hörfunksender im Sendegebiet des Norddeutschen Rundfunks und über den Satelliten Astra 19,2° Ost ausgestrahlt.

1.2 Die NDR Media GmbH nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Wirtschaftswerbung im Hörfunk entgegen.

Aufträge für Werbung ausschließlich im Hörfunkprogramm NDR 2 werden durch die NDR Media GmbH angenommen und durchgeführt. Die Vermarktung von Werbung in sogenannten Kombinationen erfolgt über die ARD Media GmbH, Bertramstraße 8/D-Bau, 60320 Frankfurt/M. Soweit dies Werbung im Hörfunkprogramm NDR 2 beinhaltet, handelt die ARD Media GmbH im Namen und für Rechnung der NDR Media GmbH.

1.3 Die NDR Media GmbH behält sich vor, Aufträge nach Ziff. 1.2 selbst anzunehmen und auszuführen. Dann gelten auch die AGB und die Bedingungen zur Auftragsabwicklung von der ARD Media GmbH.

2. Auftragsbedingungen

2.1 Die Werbeeinschaltungen müssen den Rechtsgrundlagen des Norddeutschen Rundfunks und den vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

2.2 Auf eine Werbeeinschaltung bei der NDR Media GmbH darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung um eine Ausstrahlung im Werbehörfunkprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit den ausstrahlenden Rundfunkanstalten in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.

2.3 Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.

2.4 Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch die NDR Media GmbH.

3. Auftragsannahme

3.1 Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrags bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

3.2 Die NDR Media GmbH behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die NDR Media GmbH vor, Sendeunterlagen wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt. Für diese Entscheidung gelten einheitliche Grundsätze. Die NDR Media GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder aus sonstigen Gründen eine Ausstrahlung nicht vorgenommen werden kann.

3.3 Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Agenturen

Agenturen (Werbemittler) müssen vom Werbungtreibenden zur Auftragserteilung an die NDR Media GmbH nachweisbar ermächtigt sein. Wenn die beauftragte Agentur einwilligt, kann mit Zustimmung der NDR Media GmbH während der Abwicklung des Auftrags eine andere Agentur an ihre Stelle treten.

5. Preise, Rabatte, Agenturermäßigung

5.1 Für alle Buchungsaufträge gilt die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch die NDR Media GmbH für die jeweiligen Sendezeitpunkte gültige Preisliste. Die NDR Media GmbH berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturermäßigungen und Skonti.

5.2 Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens 6 Wochen nach ihrer Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies der NDR Media GmbH unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen, schriftlich erklären.

5.3 Die Rabatte werden bei Rechnungserteilung aufgrund des für ein Vertragsjahr vereinbarten Bruttoauftragswerts (ohne Umsatzsteuer) der Werbeeinschaltungen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertragsjahres entsprechend den tatsächlich abgewickelten Brutto-Umsatzerlösen rückwirkend abgerechnet.

5.4 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Tonträger nach deren tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Tonsignal.

6. Zahlung, Gutschrift

6.1 Zahlungen an die NDR Media GmbH über in Rechnung gestellte Beträge erfolgen per Überweisung auf eines der Konten der NDR Media GmbH: https://www.ndrmedia.de/radiowerbung/auftragsabwicklung/.

6.2 Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, erteilt die NDR Media GmbH dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift, die bei der nächsten Rechnung in Abzug zu bringen ist.

6.3 Die NDR Media GmbH behält sich vor, Zahlungen per Vorkasse zu verlangen.

7. Nutzungsrechte

7.1 Der Auftraggeber garantiert, dass der NDR Media GmbH für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen – insbesondere Tonträger – übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Radio erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind.

7.2 Der Auftraggeber überträgt an die NDR Media GmbH das Nutzungsrecht an den überlassenen Sendeunterlagen, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Radios. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Radios über Onlinemedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).

7.3 Die NDR Media GmbH ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte die NDR Media GmbH aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Audiofiles von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Auftraggeber die NDR Media GmbH von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

7.4 Ausgenommen von der Rechteeinräumung sind die Sende- und für die Herstellung der Sendeunterlagen erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMARepertoires, die von der NDR Media GmbH oder dem NDR durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Soweit diese Nutzungsrechte an der im Werbespot enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch den Auftraggeber zu erwerben und der NDR Media GmbH einzuräumen.

7.5 Falls in den Sendeunterlagen Eigen- und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zur Erstausstrahlung die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile-Upload zum AudiofingerprintMonitoring für die GEMA-Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMAfreie und lizenzfreie Musik. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.ndrmedia.de/wp-content/uploads/2022/02/GEMA_Audiofingerprint-Hoerfunk-TV.pdf.

8. Gewährleistung und Rücktritt

8.1 Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten; die NDR Media GmbH sichert die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des sogenannten Konkurrenzausschlusses jedoch nicht zu.

8.2 Kann eine Werbesendung aus Gründen des Programms zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem Grund aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Die Verschiebung eines Hörfunkspots ist unerheblich, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds und innerhalb der gleichen Werbestunde erfolgt. In den genannten Fällen ist die NDR Media GmbH auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, das für die ausgefallene Werbesendung bezahlte Entgelt zurückzufordern; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abgesehen von dem genannten Rücktrittsrecht hat die NDR Media GmbH das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall des Senders NDR 2 nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung ist vorverlegt oder nachgeholt worden.

8.3 Die NDR Media GmbH behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag, nach Möglichkeit zu einer gleichwertigen Zeit, zu verlegen, wenn in den Werbespots rundfunkbekannte Personen mitwirken, die am selben Tag im Hörfunkprogramm auftreten. Dieser Grundsatz gilt nicht für Nebenrollen. Ziff. 8.2 Satz 2 findet keine Anwendung.

8.4 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass die NDR Media GmbH die Leistungen bereits erbracht hat. Die NDR Media GmbH ist dann verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Auftraggebers spätestens 4 Wochen vor dem ersten Sendetermin derjenigen Termine, die laut Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei der NDR Media GmbH eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die NDR Media GmbH die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist.

9. Haftung

9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung der NDR Media GmbH bis spätestens 5 Werktage vor dem ersten vereinbarten Ausstrahlungstermin einzureichen. Werden Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert oder gem. Ziff. 3.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet.

9.2 Erfolgt die Zurückweisung der Unterlagen aus Gründen, die die NDR Media GmbH zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die NDR Media GmbH ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, dem Auftraggeber einen Ersatztermin anzubieten. Bei Verlust oder Beschädigung der an NDR Media GmbH übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der NDR Media GmbH auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie. Insbesondere ist eine Haftung für immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung durch die NDR Media GmbH. Verletzt die NDR Media GmbH fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Vertragspflicht, so ist die Schadensersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbespots bzw. der von ihm zur Verfügung gestellten Tonträger oder sonstiger Unterlagen. Der Auftraggeber stellt die NDR Media GmbH und den Norddeutschen Rundfunk von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art, frei, die im Zusammenhang mit seinen Werbespots geltend gemacht werden sollten.

9.4 Verletzt der Auftraggeber, der Werbungtreibende oder deren Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber die NDR Media GmbH sowie die die Werbung ausstrahlende Rundfunkanstalt von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

10. Vertraulichkeit

10.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

10.2 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die NDR Media GmbH ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Nebenabreden werden nicht getroffen.  Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den Vertragsparteien Gewollten möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

11.3 Durch den Auftrag wird zwischen den Vertragsparteien kein Gesellschaftsverhältnis begründet.

11.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Änderungen vorbehalten

Gültig ab 15. April 2021

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen — Sponsoring

1. Auftragsannahme

1.1 NDR Media GmbH handelt im Namen, Auftrag und für Rechnung des Norddeutschen Rundfunks. Aufträge für Sponsoring im NDR Fernsehen und in den NDR-Radioprogrammen werden durch die NDR Media GmbH angenommen und wirtschaftlich abgewickelt.
1.2 Der Vertrag über die Annahme eines erteilten Auftrages bedarf der Schriftform oder der elektronischen Bestätigung.

2. Richtlinien für Sponsoring

2.1 Nach Maßgabe von § 8 Rundfunkstaatsvertrag sowie Ziff. 12.3 der „ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfen“ i.d.F. vom 12.03.2010 weist das Programm zu Beginn und/oder am Ende der Sendungen in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise auf den Sponsor hin.
2.2 Der Sponsorhinweis muss den gesetzlichen Vorgaben und den Regeln für die Praxis zur Gestaltung von Sponsorhinweisen, gemäß Ziff. 12 der „ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfen“ i.d.F. vom 12.03.2010 entsprechen. Der Sponsor hält NDR Media GmbH und den NDR von allen Ansprüchen, einschließlich der Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden könnten, frei.
2.3 Der Sponsor produziert den Sponsorhinweis in eigener Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit. Der Sponsorpartner soll dabei gehört werden. Die Hinweise können auf Kosten des Sponsorpartners auch vom NDR produziert werden (insbesondere im Hörfunk). Die Sponsorhinweise sind rechtzeitig (vorweg als Storyboard) mit der NDR Media GmbH abzustimmen. Die Entscheidung über die konkrete Gestaltung des Sponsorhinweises bleibt beim NDR. Er steht unter dem Vorbehalt der rechtlichen wie sendetechnischen Abnahme durch den NDR. Redaktionelle Belange und programmliche Hoheit bleiben unberührt. Eine Einflussnahme auf Inhalte der Sendung ist gem. Ziff. 12.5 der „ARD-Richtlinien für Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktionshilfen“ i.d.F. vom 12.03.2010 ausgeschlossen.
2.4 Der Sponsor liefert NDR Media GmbH den sendefähigen Sponsorhinweis spätestens 3 Werktage vor der Ausstrahlung per E-Mail Anhang an spotzugang@ndrmedia.de (siehe Auftragsabwicklung). Aus Sicherheitsgründen ist ein Download der Sponsorhinweise von einem Server ausgeschlossen.
2.5 Werden Text oder Gestaltung der Sponsorhinweise beanstandet, hat der Sponsorpartner dafür Sorge zu tragen, dass spätestens 3 Werktage vor Ausstrahlung ein nicht zu beanstandender Sponsorhinweis zur Verfügung steht.

3. Rechnung und Zahlung

3.1 Für die in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Sponsorpartner mit Vorkasseregelung werden die Einschaltungen im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung berechnet. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug, fällig.
3.2 Erstmalige Sponsorpartner zahlen vor Beginn der ersten Ausstrahlung des Sonsorhinweises. Der Zahlungseingang muss bis spätestens 3 Werktage vor der ersten Ausstrahlung erfolgen. In der Regel werden die Buchungen im Monat vor der Ausstrahlung berechnet. Die Rechnungen sind bei Wahrung der genannten Vorkasse spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne Abzug fällig.
3.3 Ist die Rechnung nicht termingerecht beglichen, so ist NDR Media GmbH berechtigt, die Ausführung des Auftrags bis zum Zahlungseingang zu unterlassen oder vom restlichen Auftrag zurückzutreten, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Sponsorpartners abgeleitet werden kann. Der Sponsorpartner haftet der NDR Media GmbH für den ggf. daraus entstandenen Schaden.
3.4 Werden Aufträge für Sponsoring von Werbeagenturen oder Werbemittlern erteilt, erhalten diese, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten und entsprechende Dienstleistungen nachweisen können, eine Agenturermäßigung in Höhe von bis zu 15 % der um etwaige gewährte Rabatte gekürzten Bruttoeinschaltpreise (ausschließlich Umsatzsteuer). Weitere Ansprüche bestehen für Agenturen oder Werbemittler nicht.
3.5 Auf Umsätze in TV- oder Hörfunkwerbung kann das Sponsoring nicht angerechnet werden.
3.6 Der Sponsorpartner überweist den in Rechnung gestellten Betrag auf eines der Konten der NDR Media GmbH: Deutsche Bank AG Hamburg; IBAN: DE26 2007 0000 0070 0930 00, BIC: DEUTDEHHXXX oder HypoVereinsbank Hamburg; IBAN: DE96 2003 0000 3065 63, BIC: HYVEDEMM300.

4. Nutzungsrechte

4.1 Der Sponsorpartner überträgt der NDR Media GmbH das Recht – und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem Umfang, der für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist – den übergebenen Sponsorenhinweis durch Rundfunk jeder Art zu senden und/oder senden zu lassen. Dieses Recht umfasst die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Live-Streaming, in jeder technischen Art und Weise (einschließlich „IP-TV“), insbesondere terrestrisch, via Kabel, sowie durch Satellitenausstrahlung. Davon umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht dem Sender bzw. den zur Sendeabwicklung beauftragten Dritten einzuräumen.
4.2 Ausgenommen von der Rechteeinräumung sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMARepertoires, die von der NDR Media GmbH oder dem NDR durch ihren Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Soweit diese Nutzungsrechte an der im Sponsorenhinweis enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch den Sponsorpartner zu erwerben und der NDR Media GmbH einzuräumen.
4.3 Falls in den Sendeunterlagen Eigen- und/oder Auftragsmusik verwendet wurde, ist der Sponsorpartner verpflichtet, bis zur Erstausstrahlung die dazugehörigen Soundfiles unter Angabe der Musikmetadaten über den GEMA Soundfile-Upload zum AudiofingerprintMonitoring für die GEMA-Abrechnung zur Verfügung zu stellen bzw. diese Verpflichtung seinen Vertragspartnern entsprechend vertraglich aufzuerlegen. Dies gilt auch für GEMAfreie und lizenzfreie Musik. (Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.)
4.4 Der Sponsorpartner garantiert vorbehaltlich Ziff. 4.2., dass er der NDR Media GmbH nur solche Sendeunterlagen (insbesondere Bildtonträger) übersendet, für die er sämtliche für die auftragsgemäße Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind.

5. Gewährleistung

5.1 Wird der Sponsorhinweis nicht oder nicht vollständig ausgestrahlt, beschränken sich für den Fall, dass NDR Media GmbH bzw. der NDR dies zu vertreten hat, die Gewährleistungsansprüche auf die Einräumung eines Ersatztermins oder, sollte kein Ersatztermin möglich sein, die anteilige Minderung des Sponsorpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.2 Veränderungen des Sendeplatzes aus aktuellen politischen oder anderen aktuellen Gründen sind möglich. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Sponsorpartners wenn die Abweichung des Sendeplatzes eine Stunde nicht überschreitet. Die Zustimmung des Sponsorpartners ist beschränkt auf die Entscheidung einer Verschiebung des Hinweises auf eine andere Folge der gesponsorten Sendung oder den Verzicht auf den Hinweis bei der Sendung deren Sendeplatz verändert worden ist.

6. Rücktritt

6.1 Im Falle höherer Gewalt kann jede Vertragspartei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren, es sei denn, dass die NDR Media GmbH/der NDR die Leistung bereits erbracht hat.
6.2 In anderen begründeten Fällen muss ein Rücktrittsersuchen des Sponsorpartners spätestens 4 Wochen vor dem ersten Sendetermin der Termine, die laut Rücktrittsersuchen storniert werden sollen, schriftlich bei NDR Media GmbH eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung der Fristen kann NDR Media GmbH die Zustimmung zum Rücktritt verweigern, wenn ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber nicht möglich ist. Alternativ können sich die Parteien auf eine Schadenspauschale einigen, die der nach Höhe dem Schaden entspricht, der durch den Rücktritt des Sponsorpartners entstanden ist.

7. Vertraulichkeit

7.1 Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Vertragspartei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
7.2 Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. Die NDR Media GmbH ist jedoch berechtigt, den Namen des Sponsorpartners, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Nebenabreden werden nicht getroffen.  Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den Vertragsparteien Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
8.3 Durch den Auftrag wird zwischen den Vertragsparteien kein Gesellschaftsverhältnis begründet.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

Gültig ab 1. Januar 2021.
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

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